Versicherung » Artikel » Leistungsausschlüsse
Nahezu jeder Versicherer hat in seinen Versicherungs- Verträgen Klauseln, die Leistungsausschlüsse vorsehen. Damit sichern sich die Versicherer gegen Missbrauch der Versicherung ab und mit Vertragsabschluss unterschreibt der Versicherte praktisch, dass er davon Kenntnis hat.
So besteht in vielen Lebensversicherungen die Klausel, dass alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten sind und alle bereits bekannten Vorerkrankungen angegeben werden müssen. Solange der Versicherungsnehmer nur zahlt und es nicht darum geht, Leistungen aus der Versicherung zu beziehen, ist immer alles in Ordnung. Wird aber eine bestimmte Versicherungsleistung eingefordert, beginnt der Versicherer zu recherchieren und besteht auch nur der geringste Verdacht, dass zum Beispiel der plötzliche Tod eines Versicherungsnehmers mit einer Vorerkrankung zusammenhängt, wird die Zahlung verweigert.
Ähnlich verhält es sich bei Reisegepäckversicherungen, hier wird unachtsamer Umgang mit dem Gepäck von der Leistung ausgeschlossen, der Versicherer muss, wenn das Gepäck aufgrund von Unachtsamkeit des Versicherten gestohlen wird, nicht zahlen. In der Nachweispflicht ist der Versicherte.
Auch bei Hausratversicherungen gibt es Leistungsausschlüsse, wird einem Versicherungsnehmer die Wohnung ausgeraubt und der Versicherer weist nach, dass die Wohnungstür nicht entsprechend gesichert war, zahlt der Versicherer nicht. Diese Aufzählungen ließen sich beliebig fortsetzen, es ist jedem der eine Versicherung, egal welche, abschießen will, angeraten vor der Unterschriftsleistung genau die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu studieren, um zu sehen, ob die Versicherung überhaupt passt oder ob nicht die wahrscheinlich eintretenden Ereignisse schon von vornherein von der Leistung ausgeschlossen sind.
Auch die eventuell zu erbringenden Wartezeiten, bei einer Versicherung wie zum Beispiel der Rechtsschutz- oder Zahnersatzversicherung, müssen berücksichtigt werden, denn auch sie stellen einen Leistungsausschluss vor der Frist dar.
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