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Energiesteuererstattung für Unternehmen
Abgelegt unter Finanzen von Redaktionsinfo am 22. April 2010 um 12:42
Die Energiesteuer ist eine Verbrauchssteuer, eine Abgabesteuer, die gesetzlich (nach § 54 EnergieStG) geregelt und vom Zoll verwaltet wird. Mit Wirkung zum 1. August 2006 trat das neue Energiesteuergesetz in Kraft; das bis dahin geltende Mineralölsteuergesetz wurde abgelöst.
Auf den Verbrauch solcher Erzeugnisse, wie Kohle, Koks, bleifreies und verbleites Benzin, Diesel, Flüssiggas, Erdgas wird Energiesteuer erhoben. Diese Erzeugnisse werden für Kraft- und / oder Heizstoffe verwendet. Von der gesetzlichen Regelung sind die Insel Helgoland und die Enklave Büsingen am Hochrhein ausgenommen. (Die Gemeinde Büsingen gehört zum Landkreis Konstanz /Baden-Württemberg und ist komplett von schweizererischem Staatsgebiet umgeben.)
Die Energiesteuersätze für die Energieerzeugnisse sind unterschiedlich. So betragen diese bei unverbleitem Benzin, je nach Schwefelgehalt von 654,50 ?/Tausend Liter bis 669,80 Euro/1.000 Liter. Bei verbleitem Benzin sind 721,00 Euro/1.000 Liter zu entrichten. Bei Dieselkraftstoff richtet sich die Steuerhöhe auch nach dem entsprechenden Schwefelgehalt. Bei einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg sind 485,70 Euro/1.000 Liter zu zahlen; bei höchstens 10 mg/kg sind 470,40 Euro/1.000 Liter fällig. Bis zum 31.12.2018 fallen 180,32 Euro pro 1.000 kg Flüssiggas an Steuern an, danach sind Steuern in Höhe von 409,00 Euro/1.000 kg zu zahlen. Bei Erdgas gibt es die gleiche zeitliche Staffelung mit 13,90 Euro/MWh bis zum 31.12.2018 ? danach sind es 31,80 Euro/MWh. Von der Energiesteuererstattung sind die Treibstoffe Benzin und Diesel ausgenommen.
Im Rahmen des Energiesteuergesetzes (§ 54) gibt es Möglichkeiten der Energiesteuererstattung, die jedoch an bestimmte Kriterien gebunden sind.
Nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und solche Dienstleistungsunternehmen, wie Metzger, Bäcker und Baubetriebe haben Anspruch auf Energiesteuererstattung, wenn die Energieerzeugnisse zur Beheizung des Betriebes mit Heizöl, Erd- und Flüssiggas verbraucht wurde. Jedoch müssen die jährlichen Mindestverbrauchsmengen von Heizöl bei ca. 25.000 l, an Erdgas bei ca. 140 MWh oder an Flüssiggas bei ca. 14.625 kg liegen. Das bedeutet, das die angegebenen Mengen den Sockelbetrag, den die Unternehmen zu tragen haben, von 512,50 ? übersteigen. Der Betrag kann sich auch aus einem Mix der Energieträger zusammensetzen.
Die Unternehmen können den schriftlichen Antrag zur Energiesteuererstattung (Formular 1118) nur nach Ablauf des Kalenderjahres, bis zum 31.12. des Folgejahres, beim zuständigen Hauptzollamt einreichen. Die erbrachten finanziellen Aufwendungen sind anhand von Belegen nachzuweisen.
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